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   BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92   

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BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92 (https://dejure.org/1992,9126)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1992 - 2 StR 349/92 (https://dejure.org/1992,9126)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 (https://dejure.org/1992,9126)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei schon früher unter Alkoholgenuss straffällig gewordenem Täter - Anlastung der Alkoholaufnahme als schulderhöhender Umstand bei Wissen des Täter um seine Neigung zur Begehung von Straftaten in einem solchen Zustand - ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Auszug aus BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.N.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann.
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluß vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (BGH Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 577/84

    Nichtberücksichtigung erheblicher Schuldminderung des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluß vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (BGH Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
  • BGH, 31.10.1984 - 1 StR 654/84

    Versagung der Strafminderung wegen der Kenntnis des Täters von seiner

    Auszug aus BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluß vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (BGH Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
  • BGH, 01.08.1984 - 3 StR 287/84

    Versagung einer Strafrahmenmilderung wegen vorangegangenen Alkoholgenusses

    Auszug aus BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluß vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (BGH Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
  • BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Beweiswürdigung - Strafrahmenverschiebung -

    Dieser Umstand kann jedoch sein schulderhöhendes Gewicht ganz oder teilweise verlieren, wenn einem alkoholkranken Täter der übermäßige Alkoholgenuß nicht oder nicht in vollem Umfang angelastet werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH, Beschl. v. 14. August 1992 - 2 StR 349/92).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 89/98

    Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafesowie die Anordnung der

    Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH StV 1985, 102; BGH, Beschluß vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 -).
  • BGH, 21.10.1992 - 5 StR 465/92

    Anforderungen an die Erörterung der Erhöhung von Einzelstrafen

    Da der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsversäumnissen liegt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 386/91 - und vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 .
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